Der Gesetzgeber hat die Erwachsenenausbildung eingeführt, um volljährigen Personen, welche die entsprechenden Kriterien erfüllen, die Möglichkeit zu bieten, einen Berufsabschluss im Rahmen einer Ausbildung zu erlangen.
Der Unterschied zwischen einer Erwachsenenausbildung und einer Erstausbildung besteht darin, dass ein erwachsener Auszubildender den sozialen unqualifizierten Mindestlohn erhält.
Jedoch werden im Falle einer Erwachsenenausbildung 100% des Unterschiedes zwischen dem SSM und der regulären Lehrlingsentschädigung zurückerstattet. Diese Rückerstattung findet monatlich über ein spezifisches Formular der ADEM statt. Die Nettobelastung für den Ausbildungsbetrieb bleibt demnach für die Erstausbildung und die Erwachsenenausbildung gleich.
Jede Person, die mindestens 18 Jahre alt ist, seit mindestens 12 Monaten nicht mehr in einem schulischen oder Ausbildungsverhältnis steht und 12 Monate lang mindestens 16 Stunden pro Woche beim Centre Commun de la Sécurité Sociale eingetragen war.
Der Beratende Ausschuss für Berufsbildung entscheidet über den Zugang und die Zulassung von Kandidaten, die eine vollständige Akte eingereicht haben. Die Kandidaten werden per Post über die Entscheidung des Beratenden Ausschusses informiert.
Bei positiver Rückmeldung holt der Lehrling, der einen ausbildungsberechtigten Betrieb gefunden hat, die notwendigen Papiere für die Lehrstellenvermittlung bei der Berufsberatung der ADEM ab.
Personen, die eine Erwachsenenausbildung in den Bildungsgängen CCP, DAP oder DT beginnen möchten, müssen ihren Antrag persönlich nach Terminvereinbarung zwischen dem 2. Mai und 15. September beim Service de l’Orientation professionnelle de l’Agence pour le Développement de l’Emploi (OP-ADEM) einreichen. Dieser Service ist folgendermaßen erreichbar:
Der Antrag muss folgende Unterlagen enthalten: