Grundvoraussetzung für die Einstellung eines Lehrlings ist der Besitz des Ausbildungsrechts.
Ausbildungsberechtigte Personen |
Maximale Anzahl an Auszubildenden |
Tutoren |
---|---|---|
1 |
1 |
1 |
2-4 |
2 |
1 |
5-7 |
3 |
1 |
8-10 |
4 |
1 |
11-15 |
5 |
1 |
16-20 |
6 |
1 |
21- 30 |
8 |
1 |
31-50 |
10 |
2 |
51-75 |
20 |
2 |
76-100 |
25 |
2 |
Für alle weiteren 25 ausbildungsberechtigten Personen |
+5 |
+1 |
Für die Berechnung der maximalen Anzahl von Auszubildenden wird eine Zweigstelle als eigenständige Einheit betrachtet.
Die maximale Anzahl der Lehrlinge kann von der Handwerkskammer im Einvernehmen mit der zuständigen Berufskammer erhöht werden.
Wenn Sie einen Auszubildenden ausbilden möchten, empfehlen wir Ihnen, sich telefonisch oder per E-Mail mit einem unserer Mitarbeiter in Verbindung zu setzen, damit wir Ihnen mitteilen können, ob Sie bereits ausbildungsberechtigt sind oder nicht. Nach Erhalt des Ausbildungsrechts, sind Sie berechtigt, einen Lehrling auszubilden.
Die Chambre des Métiers möchte mit der Einführung des Labels "Entreprise Formatrice" die Bemühungen von Unternehmen zugunsten junger Menschen hervorheben. Mit diesem Label weisen sich die Unternehmen als verantwortungsvoller Partner in der beruflichen Aus- und Weiterbildung junger Menschen aus. Fordern Sie Ihren Aufkleber bei der Chambre des Métiers an!
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