Wer einen Lehrling einstellen will, muss den Ausbildungsplatz anhand des dafür vorgesehenen Formulars bei der ADEM-Berufsberatung melden. Dieses kann von der ADEM-Website heruntergeladen und dann per Post, Fax oder E-Mail zurückgesendet werden. (Link zu ADEM:Meldung von Ausbildungsplätzen - Arbeitgeber - ADEM - FACILITONS L'EMPLOI - Luxemburg (public.lu)
Falls Sie bereits einen potenziellen Auszubildenden gefunden haben, können Sie die Angaben zu diesem Auszubildenden auf der zweiten Seite der Erklärung eintragen.
Wenn Sie noch keinen potenziellen Auszubildenden im Auge haben, können Sie das Formular ausfüllen, ohne Angaben über den Auszubildenden zu machen. Die Lehrstellenvermittlung erfolgt dann durch die Berufsberatung, die Ihr Lehrstellenangebot innerhalb einer Vielzahl von Personen, die einen handwerklichen Beruf erlernen wollen und als Lehrstellenbewerber registriert sind, an die entsprechenden potenziellen Bewerber weiterleitet.
Haben Sie sich für einen potenziellen Kandidaten entschieden? Dann füllen Sie ein neues Formular aus, auf der Sie die Daten des Kandidaten Ihrer Wahl eintragen. Diese Erklärung muss wiederum an die ADEM gesendet werden.
Wenn Sie das Formular zur Meldung eines Ausbildungsplatzes (mit den Kontaktdaten des Lehrlings) an die Abteilung „Berufsberatung“ der ADEM geschickt haben, muss der zukünftige Auszubildende sich an das Berufsberatungszentrum der ADEM wenden, um die Bescheinigung zu unterschreiben.
Der Ausbildungsbetrieb erhält eine Kopie der Bescheinigung per E-Mail.
Die Handwerkerkammer erhält ebenfalls eine Bescheinigung der ADEM-Berufsberatung, auf deren Basis sie den Ausbildungsvertrag erstellt. Dieser wird so schnell wie möglich per Post oder E-Mail an den Ausbildungsbetrieb geschickt. (Achtung: Ohne die Bescheinigung kann kein Ausbildungsvertrag erstellt werden.)
Der Auszubildende übergibt dem Arbeitgeber oder dem Betriebsleiter seine Steuerkarte, ausgestellt von der Administration des contributions directes, Sektion RTS. Ein Auszubildender, der nicht in Luxemburg wohnt, muss sich an das Finanzamt, Abteilung RTS für Nichtansässige, 21, rue Eugène Ruppert L-2453 Luxemburg wenden. Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Auszubildende innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen bei den Sozialversicherungsträgern angemeldet wird.
Nach Unterzeichnung des Lehrvertrages legt der ausbildende Arbeitgeber diesen der Chambre des Métiers vor, die den Vertrag anerkennt und in das Lehrlingsregister zum Zwecke der Rechtsgültigkeit einträgt.
Jede Person, die sich um einen Ausbildungsplatz bewirbt, muss sich einer medizinischen Untersuchung durch den Betriebsarzt unterziehen. Diese Untersuchung muss innerhalb der ersten zwei Monate nach der Einstellung durchgeführt werden. Für Auszubildende unter 21 Jahren müssen regelmäßige ärztliche Untersuchungen durchgeführt werden.
Es ist zwingend notwendig, dass der erste Arbeitstag mit dem Zeitpunkt der Unterschrift des Ausbildungsvertrages übereinstimmt, und der Kandidat bei der CCSS registriert ist.